Biostoff-Verordnung

Erarbeitung einer individuell zugeschnittenen Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV in Be- zug auf die Art, die Dauer und den Umfang der Tätigkeiten sowie dem Infektionspotential.

Mit der Gefährdungsbeurteilung vor dem Beginn der Tätigkeit ist die Pflicht des Arbeitgebers nicht beendet. Nach einem Handlungszyklus muss regelmäßig die Gefährdungsbeurteilung überprüft und aktualisiert werden.

Wir unterstützen und beraten Sie bei der Entwicklung eines Konzeptes zur Behebung der fest- gestellten Probleme und Schwachstellen.

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