Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes stellt der Arbeitgeber fest, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat er alle Gefährdungen zu beurteilen. Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Laut § 14 Gefahrstoffverordnung „Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten“ stellt der Arbeitgeber sicher, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung steht.
Gefahrstoffe